Besuchsaufenthalt für visumspflichtige Ausländerinnen und Ausländer
Möchte eine visumspflichtige Person als Besucher in die Schweiz einreisen, muss sie vor der Einreise beim zuständigen schweizerischen Konsulat / Botschaft seines Wohnortes ein Visum beantragen. Die Auslandvertretung entscheidet, ob der Gesuchsteller eine Verpflichtungserklärung benötigt.
Wenn Sie eine visumspflichtige Person in die Schweiz einladen möchten, haben Sie wie folgt vorzugehen:
- Als Gastgeberin bzw. Gastgeber senden Sie der visumpflichtigen Besucherin bzw. dem Besucher ein Einladungsschreiben.
- Die Person, die Sie einladen möchten, muss vor der Einreise in die Schweiz bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung persönlich vorsprechen und ein Visum beantragen.
- Die Auslandvertretung eröffnet nach der Antragsstellung ein entsprechendes Verfahren und übergibt der einreisewilligen Person das Formular "Verpflichtungserklärung".
- Dieses Formular hat die antragsstellende Person auszufüllen und an Sie als garantierende Person in die Schweiz weiterzuleiten.
- In der Folge haben Sie sich persönlich mit dem Formular am Schalter der Einwohnerdienste einzufinden, welche das Formular ergänzen und prüfen, ob Sie in der Lage sind, die eingegangene finanzielle Verpflichtung erfüllen zu können. Sofern erforderlich, wird zudem geprüft, ob die durch Sie für den Besucher allenfalls abgeschlossene Reiseversicherung die gestellten Anforderungen erfüllt.
- Anschliessend leiten die Einwohnerdienste das Formular "Verpflichtungserklärung" an das Amt für Migration und Integration in Aarau zur weiteren Bearbeitung weiter. Dieses prüft die Angaben in fremdenpolizeilicher Hinsicht und übermittelt das Visumsgesuch letztendlich elektronisch an die schweizerische Auslandvertretung zum endgültigen Entscheid über die Visumserteilung.
Die Gebühr beträgt CHF. 61.20 (inkl. Gebühr MIKA) und sind bei Abgabe der Verpflichtungserklärung zu bezahlen (§ 3 Art. 19 VEV)